Neuigkeiten

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Erlass der neuen Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 18.11.2021 gilt ab Freitag, den 19.11.2021 für den organisierten Sport gemäß Punkt 11.3 der Allgemeinverfügung in der Warnstufe 3 Folgendes.

Das Sportangebot (Trainings- und Wettkampfbetrieb) innerhalb und außerhalb geschlossener Räume ist auf Personen zu beschränken, die der verantwortlichen Person gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) und c) ThürSARS-CoV-2- KiJuSSp-VO einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung vorlegen, d. h., dass nunmehr für alle kommunalen Sportanlagen nach dieser Allgemeinverfügung die 2G-Regelung gilt.

Ausgenommen sind:

– asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bzw. bis zum Schuleintritt,
– Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Testungen erbringen können,
– asymptomatische Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Nachweis gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 a) ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp -VO über ein aktuelles negatives Testergebnis erbringen können (Selbsttest vor Ort unter Beobachtung, Antigenschnelltest (nicht älter als 24 Stunden), PCR-Test)
– Trainerinnen und Trainer zur Durchführung von Kinder- und Jugendsport, die ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests erbringen können,
– Berufssportler, Profisportler, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflypischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland, die für die Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests erbringen können,
– Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor der Teilnahme an dem Angebot nicht geimpft werden konnten und ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests erbringen können.

Gültige PCR-Tests im Sinne der Allgemeinverfügung dürfen nicht älter als 48 Stunden sein.

Wir bitten Sie um Einhaltung und Weitergabe an alle betreffenden Personen und hoffen, dass Sie alle gesund bleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Batschkus                          Cizek
Sportdirektor                    Verwaltungsdirektor

 

211119_4. Nachtrag zum ISK – 2G Regel in allen kommunalen Sportanlagen

 

UPDATE zum 25.11.2021
Sperrung Schwimmhallen mit Ausnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ergänzung zum 4. Nachtrag zum Infektionsschutzkonzept des Erfurter Sportbetriebes vom 19.11.2021 gilt gemäß § 30 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO- vom 24. November 2021 für die Nutzung von Schwimmhallen Folgendes.

Die Roland-Matthes-Schwimmhalle und die Schwimmhalle Johannesplatz sind vorerst bis zum 21.12.2021 geschlossen.
Ausgenommen von der Schließung sind:

  1. medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,
  2. Schulsport
  3. Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland
  4. Trainings- und Wettkampfbetrieb im organisierten Sport von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Leider hat es der Verordnungsgeber nicht für vertretbar erachtet, bei einer Schließung der Schwimmhallen im Publikumsverkehr diese zumindest allgemein im organisierten Sport unter 2G oder gar 2G+ geöffnet zu halten. Dem entsprechend bitten wir um Verständnis, dass der nicht unter lit. c) fallende Vereinssport für Erwachsene ebenfalls von der Schließung betroffen bzw. dessen Nutzung ausgeschlossen ist.

Bitte informieren Sie alle betreffenden Mitglieder und bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen

Batschkus                          Cizek
Sportdirektor                    Verwaltungsdirektor