Neuigkeiten

26.01.2022 | 17:15 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Beachtung der zuletzt aktualisierten Regelungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sowie der vom Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport erlassenen Allgemeinverfügung vom 21.01.2022 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 S. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO (anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlagen) wurde durch den Pandemiestab der Landeshauptstadt Erfurt am gestrigen Tage für die Nutzung der Sportanlagen der Landeshauptstadt Erfurt Folgendes festgelegt:


1. Sporthallen und Sportplätze können für alle sportlichen Nutzungen genutzt werden.

2. Für die Benutzung gelten generell die Anforderungen gemäß Punkt 7 der o. g. Allgemeinverfügung, d. h.:
2.1 Das Sportangebot (Trainings- und Wettkampfbetrieb) innerhalb geschlossener Räume ist auf Personen zu beschränken, die der verantwortlichen Person einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz oder einen Nachweis über eine Genesung und den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen (2G-Plus-Regelung).
2.2 Das Sportangebot (Trainings- und Wettkampfbetrieb) außerhalb geschlossener Räume ist auf Personen zu beschränken, die der verantwortlichen Person einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz oder einen Nachweis über eine Genesung vorlegen (2G-Regelung)
2.3 Ausgenommen sind:
asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bzw. bis zum Schuleintritt, Schülerinnen und Schüler, die den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Testungen erbringen können,
asymptomatische Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Nachweis über ein aktuelles negatives Testergebnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2- IfS-MaßnVO erbringen können,
Berufssportler, Profisportler, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflypischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland, die für die Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb ein negatives Testergebnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2- IfS-MaßnVO erbringen können,
Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor der Teilnahme an dem Angebot nicht geimpft werden konnten und ein negatives Testergebnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, 6 oder 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erbringen können und
Übungsleiter, Trainer und sonstige Personen gemäß Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des TMBJS, deren Anwesenheit für die Durchführung des Sportangebots unabdingbar ist (z. B. Schieds- und Kampfrichter). Auf diesen Personenkreis trifft die Regelung „3G am Arbeitsplatz“ des § 28b Abs. 1 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu.
2.4 Für Bereiche mit 2G-Plus-Zugangsbeschränkung besteht gemäß Ziffer 7.4 der Allgemeinverfügung des TMBJS keine Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2 Nr. 16 ThürSARS-CoV-2 für:
geimpfte Personen, die eine Auffrischimpfung nachweisen oder bei denen der Zeitpunkt der für die Grundimmunisierung erforderlichen letzten Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
genesene Personen nach Absatz 2 Nr. 13 ThürSARS-CoV-2,
asymptomatische Personen, die eine zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie mindestens eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.

3.
Auf Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO gilt für alle kommunalen Sportanlagen weiterhin:
Die Nutzung von sonstigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen (z. B. Duschen und Umkleidekabinen) ist analog der Ziff. 7.1 der Allgemeinverfügung ausschließlich bei Erfüllung des 2G-Plus-Status gestattet. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Benutzung von Toiletten.

4.
Es wird entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts grundsätzlich angeraten, Trainingseinheiten – sofern möglich – in Außenbereichen durchzuführen. Für sportliche Nutzungen innerhalb geschlossener Räume sollten die Trainingsgruppen auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden.

5. Sportveranstaltungen dürfen gemäß § 29 ThürSARS-CoV-2 bis zum 08.02.2022 nur ohne Zuschauer durchgeführt werden.

6.
Die Schwimmhallen bleiben gemäß § 30 ThürSARS-CoV-2 bis zum 08.02.2022 geschlossen. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation, Schulsport, Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland und der Trainings- und Wettkampfbetrieb im organisierten Sport von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

7.
Nachweise über ein negatives Testergebnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2- IfS-MaßnVO sind
gemäß Nr. 5 Antigenschnelltest (eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2 mit-tels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test),
gemäß Nr. 6 PCR-Tests (eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik),
gemäß Nr. 7 alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind),
gemäß Nr. 8 Selbsttests (eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien).

Gültige PCR-Tests im Sinne der Allgemeinverfügung dürfen nicht älter als 48 Stunden und Antigenschnelltest nicht älter als 24 Stunden sein.

Bitte informieren Sie alle betreffenden Personen und bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Batschkus/Cizek
Werkleitung ESB

 

6. Nachtrag zum Infektionsschutzkonzept vom 27.10.2021
Dateityp: pdf | Dokument nicht barrierefrei
6. Nachtrag zum Infektionsschutzkonzept_27.10.2021 
Dateityp: pdf | Dokument barrierefrei

 

UPDATE zum 10.02.2022
Ergänzung zum 6. Nachtrag zum Infektionsschutzkonzept

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß der Vierten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 4. Februar 2022 gibt es folgende Ergänzungen zum 6. Nachtrag zum Infektionsschutzkonzept des Erfurter Sportbetriebes vom 26.01.2022.

1. Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind wieder erlaubt.

Hierbei gilt:

  • für Sportveranstaltungen außerhalb geschlossener Räume: verpflichtende Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen mit der Maßgabe, dass diese Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Weiterhin ist eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig; die Personenobergrenze liegt bei 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Personen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 a) bb) ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO),
  • für Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen: verpflichtende Anwendung der 2G-Plus-Zugangsbeschränkungen ebenfalls mit der Maßgabe der Anzeige der Veranstaltungen der zuständigen Behörde (analog a). In diesen Fällen ist eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 40 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung, höchstens jedoch eine Personenobergrenze von 500 gleichzeitig teilnehmenden Personen gestattet (alternativ 2G-Regelung und max. 50 Personen; § 18 Abs. 3 Nr. 2 a) bb) i.V.m. Abs.2 Nr. 1 a) bb) ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO).

 

2. Die Schwimmhallen können wieder für den regulären Trainingsbetrieb aller Altersklassen unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen für geschlossene Sportanlagen genutzt werden.

Die weiteren Festlegungen des 6. Nachtrag zum Infektionsschutzkonzept des Erfurter Sportbetriebes vom 26.01.2022 bleiben unberührt.