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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Erfurter Sportbetrieb verweist auf die ab Donnerstag, den 11.11.2021, geltende Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Erfurt über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 10.11.2021.

Gemäß Punkt 2 der vorgenannten Verordnung gilt für die Nutzung von geschlossenen Sportanlagen die „verbindliche Anwendung der Zugangsmodelle 2G oder 3G-Plus nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des § 11a Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO der Thüringer Verordnung. Eine Anwendung von § 11a Abs. 6 (Privilegierung) ist für diese Bereiche ausgeschlossen.“ Die entsprechenden Gesetzestexte aus der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zur Anwendung der 2G- und 3G-Plus-Regel sind als Anlagen zum Schreiben in Auszügen beigefügt.

Das Sportangebot (Trainings- und Wettkampfbetrieb) außerhalb geschlossener Räume ist gemäß der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 03.11.2021 weiterhin auf Personen beschränkt, die der verantwortlichen Person einen Nachweis nach § 46 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2- KiJuSSp-VO über ein aktuelles negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder den Nachweis über eine Genesung vorlegen.

Mit freundlichen Grüßen
Werkleitung Erfurter Sportbetrieb

211110_3. Nachtrag_2G und 3G Plus in geschlossenen Sportanlagen