ERGÄNZUNG zum 5. Nachtrag zum ISK – 2G und 2G-Plus Regelung
- 29. November 2021
- Autor: Erfurter Sportbetrieb
- Kategorie: Allgemein
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Erlass der neuen Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 26.11.2021 gilt seit dem 26.11.2021 für den organisierten Sport gemäß Punkt 7 der Allgemeinverfügung Folgendes.
Das Sportangebot (Trainings- und Wettkampfbetrieb) innerhalb geschlossener Räume ist
– auf Personen zu beschränken, die der verantwortlichen Person einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz oder einen Nachweis über eine Genesung und
– den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen.
D.h., dass nunmehr für alle kommunalen geschlossenen Sportanlagen nach dieser Allgemeinverfügung die 2G-Plus-Regelung gilt.Das Sportangebot (Trainings- und Wettkampfbetrieb) außerhalb geschlossener Räume ist
– auf Personen zu beschränken, die der verantwortlichen Person einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz oder einen Nachweis über eine Genesung vorlegen.
Für alle kommunalen Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nach dieser Allgemeinverfügung folglich die 2G-Regelung.
Ausgenommen sind:
– asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bzw. bis zum Schuleintritt,
– Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Testungen erbringen können,
– asymptomatische Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Nachweis über ein aktuelles negatives Testergebnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2- IfS-MaßnVO erbringen können,
– Berufssportler, Profisportler, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflypischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland, die für die Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb ein negatives Testergebnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2- IfS-MaßnVO erbringen können,
– Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor der Teilnahme an dem Angebot nicht geimpft werden konnten und ein negatives Testergebnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, 6 oder 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erbringen können.
Nachweise über ein negatives Testergebnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2- IfS-MaßnVO sind
– gemäß Nr. 5 Antigenschnelltest (eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2 mit-tels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test),
– gemäß Nr. 6 PCR-Tests (eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik),
– gemäß Nr. 7 alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind),
– gemäß Nr. 8 Selbsttests (eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien).
Gültige PCR-Tests im Sinne der Allgemeinverfügung dürfen nicht älter als 48 Stunden und Antigenschnelltest nicht älter als 24 Stunden sein.
Bitte informieren Sie alle betreffenden Personen. Wir wünschen Ihnen trotz der Umstände eine besinnliche Vorweihnachtszeit und dass Sie gesund bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Batschkus Cizek
Sportdirektor Verwaltungsdirektor
211129_5. Nachtrag zum Infektionsschutzkonzept vom 27.10.2021_2G und 2G-Plus Regelung
UPDATE zum 01.12.2021
Ergänzung zu Ausnahmen von der 2G- bzw. 2G-Plus-Pflicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund entsprechender Hinweise zur neuen Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 27.10.2021 möchten wir Sie in Ergänzung zu unserem Schreiben vom 26.11.2021 bezüglich des organisierten Sports über Folgendes informieren.
Bezüglich der Ausnahmen von der 2G- bzw. 2G-Plus-Pflicht gilt:
– die Regelung für Schülerinnen und Schüler, die den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Testungen erbringen können, unabhängig vom Lebensalter und
– Übungsleiter, Trainer und sonstige Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des Sportangebots unabdingbar ist (z. B. Schieds- und Kampfrichter), unterliegen ebenfalls nicht den 2-G Regeln. Vielmehr trifft auf diesen Personenkreis die Regelung „3G am Arbeitsplatz“ des § 28b Abs. 1 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dies ergibt sich auch aus Ziffer 1 der am 26.11.2021 in Kraft getretenen Neufassung der Allgemeinverfügung des TMBJS. Für die Testung gelten die Ihnen bereits bekannten Vorgaben.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.
Bitte informieren Sie alle betreffenden Mitglieder und bleiben Sie gesund.
Mit freundlichen Grüßen
Batschkus Cizek
Sportdirektor Verwaltungsdirektor
211201_Ergänzung zum 5. Nachtrag zum Infektionsschutzkonzept