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Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ergänzung zu unserer jüngsten Mitteilung hinsichtlich der Einschränkung des Trainingsbetriebes, hier der Erweiterung um die Regelung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Kleingruppenregelung Kinder), vom 30.04.2021 möchten wir aufgrund diesbezüglicher Anfragen nochmals klarstellen:

Gemäß § 10a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO werden für die Fälle, in denen nach der Verordnung ein negatives Testergebnis vorliegen muss, geimpfte und genesene Personen den negativ getesteten Personen gleichgestellt.

Wenn somit die, den kontaktlosen Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel, anleitende Person genesen oder geimpft ist, ist infolge des § 10a das Vorweisen eines negativen Testergebnisses nicht mehr notwendig. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder Genesung ist jedoch gleichermaßen zu führen.

Bitte informieren Sie alle betreffenden Mitglieder bzw. Übungsleiter*innen.

Wir weisen gleichermaßen darauf hin, dass trotz fallender Inzidenzzahlen und steigender Impfraten über die Regelungen des § 35 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO hinaus kein Sportbetrieb möglich ist. Das bedeutet, dass die vollständige Impfung zwar von der vorgenannten Testpflicht entbindet, jedoch keine Grundlage für die Genehmigung der Wiederaufnahme des Sportbetriebes darstellt. Wir sind nach Gesprächen mit dem zuständigen Ministerium optimistisch, dass mit der nächsten Verordnung ab 04.06.2021 weitergehende Lockerungen in Kraft treten und bitten Sie bis dahin um Geduld. Wir werden Sie unverzüglich informieren, sobald wir diesbezüglich einen neueren Kenntnisstand haben.

Wir wünschen allen ein schönes Pfingstwochenende.
Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Cizek – Verwaltungsdirektor
Batschkus – Sportdirektor