Neuigkeiten

01. März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Erlass der Thüringer Verordnung zur Anpassung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Februar 2022 gilt ab dem 01.03.2022 für den organisierten Sport gemäß §§ 31 und 36 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0 Folgendes:

Organisierter Sportbetrieb in der Basisstufe

Für die Angebote des organisierten Sports in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Zugangsbeschränkung.

Organisierter Sportbetrieb in der Infektionsstufe
(trifft zu, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Hospitalisierungsinzidenz in Erfurt und die thüringenweite Auslastung der Intensivbetten 12 Prozent oder mehr betragen)

Für die Angebote des organisierten Sports in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Zugangsbeschränkung. Abweichend gilt für die Teilnahme am Trainings und Wettkampfbetrieb für asymptomatische Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Berufssportler, Profisportler und Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht olympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland in geschlossenen Räumen die 3G-Zugangsbeschränkung. Übungsleiter, Trainer und sonstige Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des Sportangebots unabdingbar ist (z. B. Schieds- und Kampfrichter), unterliegen ebenfalls nicht den 2-G Regeln. Vielmehr trifft auf diesen Personenkreis die Regelung „3G am Arbeitsplatz“ des § 28b Abs. 1 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern finden die §§ 28 und 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0 Anwendung.

Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0 erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:
– asymptomatische Kinder und Schüler im Sinne des § 1 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnV0,
– asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests
– Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, und ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können. Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0 vorgelegt werden.

Der Erfurter Sportbetrieb informiert Sie regelmäßig über den aktuellen Stand der Verordnungslage hinsichtlich Sport trotz Coronavirus. Unabhängig davon, bitten wir Sie sich regelmäßig über die aktuelle Lage zu informieren. Die Publikationen des Freistaates Thüringen zum organisierten Sport finden Sie unter folgendem Link: https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus

Mit freundlichen Grüßen

Batschkus
Werkleitung ESB

220301_7. Nachtrag zum Infektionsschutzkonzept vom 27.10.2021
Dateityp: pdf | Dokument nicht barrierefrei
220301_7. Nachtrag zum Infektionsschutzkonzept vom 27.10.2021_barr.frei
Dateityp: pdf | Dokument barrierefrei