Neuigkeiten

Sehr geehrte Damen und Herren,

ungeachtet der besonderen Regelungen

– für das Sporttreiben gemäß ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des TMBJS vom 26.11.2021 (2G bzw. 2GPlus)
– für den Umgang mit Zuschauerinnen und Zuschauern bei Sportwettkämpfen gelten die allgemeinen Regelungen für öffentliche Veranstaltungen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO (2G)

ist das Betreten der Objekte des Erfurter Sportbetriebes und der vom Erfurter Sportbetrieb angedienten Objekte ausschließlich mit Vorliegen des

3G-Nachweises

zulässig.

Das heißt, dass die 3G-Voraussetzungen als Mindestanforderungen gelten, die spezifischen Nutzungen jedoch auch strengere Regelungen vorsehen können.

Mit freundlichen Grüßen

Batschkus                                                                                      Cizek
Sportdirektor                                                                                Verwaltungsdirektor

211206_Zutrittsbeschränkungen Sportanlagen